Satzung
Satzung des SC Relax Ahlen Leichtathletik e.V.
§ 1 Name und Sitz:
1. Der am 30.12.1994 in Ahlen gegründete Verein führt den Namen:
SC Relax Ahlen Leichtathletik e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Ahlen.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen eingetragen
und führt den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
sowie der Jugendarbeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstig werden.
§ 3 Mitgliedschaft:
1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht
innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene
Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins
gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin erforderlich
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß
dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Auschluß durch den Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
3. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein
Ausschluß möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser
schiftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahme-
gebühr oder die Umlage - nicht gezahlt hat.
4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem
Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge:
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren
und Umlagen festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt
3. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Geschäftsjahr:
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins:
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter
Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der
Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außer-
ordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien
der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt in der Homepage und durch
Veröffentlichung in der örtlichen Presse.
3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied kann bis 8 Tagen vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim
Vorstand einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erscheinen Mitglieder beschlußfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über
Satzungsänderungen sind mit 2/3 - Mehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht
abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der
von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in
zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung
genehmigt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden
Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das nächste Kalenderjahr
b) Festellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins
g( Wahl des Vorstandes
h) Bestätigung des Jugendvorstandes
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen
§ 10 Vorstand:
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzungen
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Jugendwart/in
e) dem/der Geschäftsführer/in
f) dem/der Beisitzer/in
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. Vorsitzenden vertreten
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der
Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser
bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
4. der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertrende
Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsintersse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit
der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstands-
mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 11 Jugend des Vereins:
1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung
und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Alles nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag
der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 12 Kassenprüfung:
1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird
regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitglieder-
versammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins:
1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
nicht an die Stadt Ahlen, sondern zu gleichen Teilen an die:
Hospizbewegung Ahlen, Im Nonnengarten 10, 59227 Ahlen
Kinderschutzbund Warendorf e.V., Bahnhofsplatz Ahlen 1,
59227 Ahlen
Förderverein Kinderklinik e.V. St. Franziskus-Hospital Ahlen,
Combrinkstr. 7, 59227 Ahlen.
Sollte eine der genannten Institutionen nicht mehr existieren
wird das Vermögen auf die verbliebenen zu gleichen Teilen
aufgeteilt. Das Vermögen darf ausschließlich und unmittelbar
nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e
Stellvertreter/in bestellt.