Satzung

Satzung des SC Relax Ahlen Leichtathletik e.V.

§ 1  Name und Sitz:

 

   1.  Der am 30.12.1994 in Ahlen gegründete Verein führt den Namen:

        SC Relax Ahlen Leichtathletik e.V.

 

   2.  Der Sitz des Vereins ist Ahlen.

 

   3.  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen eingetragen

        und führt den Zusatz e.V.

 

§ 2   Zweck des Vereins:

 

   1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

        Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der

        Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports

        sowie der Jugendarbeit.

 

    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

        eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

    3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

         verwendet werden. Die Mitglieder erhalten erhalten keine

         Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

     4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des 

         Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

         Vergütungen begünstig werden.

 

§ 3   Mitgliedschaft:

 

    1.  Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht

         innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene

         Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

 

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft:

 

    1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

    2.  Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins

         gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des

         gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin erforderlich

        

    3.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß

         dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft:

 

    1.  Die Mitgliedschaft  endet:

         a) mit dem Tod des Mitglieds

         b) durch Austritt des Mitglieds

         c) durch Auschluß durch den Verein.

 

    2.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

         Vorstand.

 

    3.  Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

         gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein

         Ausschluß möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser

         schiftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahme-

         gebühr oder die Umlage - nicht gezahlt hat.

 

    4.   Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem 

          Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

          Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6     Beiträge:

 

     1.  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren

          und Umlagen festsetzen.

 

     2.  Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der

          Mitgliederversammlung festgelegt

 

     3.  Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7     Geschäftsjahr:

 

      1.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8      Organe des Vereins:

 

       1.  Organe des Vereins sind:

            a) die Mitgliederversammlung

            b) der Vorstand.

 

§ 9      Mitgliederversammlung:

 

       1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins

 

       2.  Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im

            Verhinderungsfall dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

            mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter

           Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der

           Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitglieder-

           versammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der

           stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außer-

           ordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien

           der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung zur

           Mitgliederversammlung erfolgt in der Homepage und durch

           Veröffentlichung in der örtlichen Presse.

 

       3.  Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht

            ist nicht übertragbar.

 

       4.  Jedes Mitglied kann bis  8 Tagen vor der Mitgliederversammlung

            Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim

            Vorstand einreichen.

 

       5.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

            erscheinen Mitglieder beschlußfähig.

 

       6.  Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit

            einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

            Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über

            Satzungsänderungen sind mit 2/3 - Mehrheit zu fällen.

            Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht

            abgegeben und werden nicht mitgezählt.

 

        7.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

             Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der

             von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in

             zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung

             genehmigt werden.

 

       8.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden

            Angelegenheiten zuständig:

            a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes

                 für das nächste Kalenderjahr

            b) Festellung der Jahresrechnung

            c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

            d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

            e) Entlastung des Vorstandes

            f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung

               des Vereins

            g( Wahl des Vorstandes

            h) Bestätigung des Jugendvorstandes

            i) Wahl der Kassenprüfer

            j) Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen

 

§ 10      Vorstand:

 

        1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus:

              a) dem/der Vorsitzenden

              b) dem/der stellvertretenden Vorsitzungen

              c) dem/der Schatzmeister/in

              d) dem/der Jugendwart/in

              e) dem/der Geschäftsführer/in

               f) dem/der Beisitzer/in

 

        2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den

             1. Vorsitzenden vertreten

 

        3.  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der

             Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser

             bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

             Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

 

        4.  der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertrende

             Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

             Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das

             Vereinsintersse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit

             der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

        5.  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstands-

             mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet

             die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

        6.  Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben

             Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner

             Aufgaben unterstützen und beraten.

 

§ 11      Jugend des Vereins:

 

         1.  Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung

              und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie

              entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

         2.  Alles nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag

              der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen.

              Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 12     Kassenprüfung:

 

         1.  Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird

              regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte

              Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitglieder-

              versammlung einen Prüfungsbericht.

 

§ 13     Auflösung des Vereins:

 

        1.  Bei Auflösung des Vereins fällt das  Vereinsvermögen

             nicht an die Stadt Ahlen, sondern zu gleichen Teilen an die:

             Hospizbewegung Ahlen, Im Nonnengarten 10, 59227 Ahlen

             Kinderschutzbund Warendorf e.V., Bahnhofsplatz Ahlen 1,

             59227 Ahlen

             Förderverein Kinderklinik e.V. St. Franziskus-Hospital Ahlen,

             Combrinkstr. 7, 59227 Ahlen.

             Sollte eine der genannten Institutionen nicht mehr existieren

             wird das Vermögen auf die verbliebenen zu gleichen Teilen

             aufgeteilt. Das Vermögen darf ausschließlich und unmittelbar

             nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

        2.  Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e

             Stellvertreter/in bestellt.